Resturlaub verfällt am 31. Dezember nicht automatisch. Gesetzlicher Urlaub erlischt zum Jahresende nur, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten vorher individuell aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und klar auf den Verfall hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, bleiben die Tage bestehen – und sammeln sich Jahr für Jahr an. Wer jetzt handelt, hat bis Ende Dezember noch Zeit.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen wird er übertragen – dann bis zum 31. März des Folgejahres.

Verfallen kann der gesetzliche Urlaub aber nur, wenn der Arbeitgeber mitgewirkt hat: Er muss jede Person rechtzeitig auffordern, den Urlaub zu nehmen, und klar sagen, dass er sonst verfällt.

Ohne diesen Hinweis verfällt nichts, und auch die Verjährung beginnt nicht. Offene Tage aus Vorjahren können dann noch Jahre später verlangt oder bei einem Austritt abgegolten werden.

Bei langer Krankheit gilt eine 15-Monats-Frist – allerdings nur, wenn der Arbeitgeber im Jahr vor der Erkrankung seine Hinweispflicht erfüllt hat.

Für die Praxis heißt das: Offene Tage je Person kennen, im November schriftlich hinweisen, die Restplanung mit dem Schichtplan abstimmen – und alles dokumentieren.

ZAHLEN UND FAKTEN

✓     Beschäftigte haben im Schnitt 29,8 Urlaubstage pro Jahr; rund zwei Drittel hatten Anfang 2024 noch Resturlaub aus dem Vorjahr, im Schnitt 5 Tage (IAB-Forum, 1. Dezember 2025).

✓     Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, also 20 Arbeitstage bei fünf Arbeitstagen pro Woche (§ 3 BUrlG).

✓     Übertragener Urlaub muss in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden, also bis zum 31. März (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

✓     Der Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber auffordert und „klar und rechtzeitig“ auf den Verfall hinweist (BAG, 19.02.2019, 9 AZR 423/16).

✓     Die dreijährige Verjährung beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber über den konkreten Anspruch und die Fristen belehrt hat (BAG, 20.12.2022, 9 AZR 266/20).

✓     Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit verfällt der gesetzliche Urlaub am 31. März des zweiten Folgejahres, also nach 15 Monaten (BAG, 07.08.2012, 9 AZR 353/10).

Wann verfällt Resturlaub zum Jahresende?

Der Grundsatz steht in § 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person liegende Gründe sie rechtfertigen – etwa ein Produktionspeak im Dezember oder eine Erkrankung im Herbst. Übertragener Urlaub muss dann bis zum 31. März genommen werden.

So weit der Gesetzestext. Entscheidend ist seit 2019 aber eine Bedingung, die im Gesetz nicht steht: Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. Februar 2019 entschieden, dass die Befristung des Urlaubs grundsätzlich voraussetzt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „erforderlichenfalls förmlich“ auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm „klar und rechtzeitig“ mitteilt, dass der Urlaub sonst verfällt (BAG, 9 AZR 423/16). Die Initiative liegt damit beim Arbeitgeber, nicht bei den Beschäftigten.

Das ist der Punkt, an dem viele Unternehmen scheitern – nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil der Prozess fehlt. Die Personalabteilung weiß zwar, wie viele Tage offen sind. Ein individuelles, belegbares Schreiben an jede Person mit offenen Tagen verschickt aber kaum jemand rechtzeitig.

 

Welche Fristen gelten in welchem Fall?

Die folgende Übersicht zeigt, wann gesetzlicher Urlaub in den häufigsten Konstellationen verfällt – und wann nicht.

SituationWas giltSpätester VerfallGrundlage
Urlaub nicht genommen, Hinweis rechtzeitig erfolgtVerfall zum Jahresende, sofern kein Übertragungsgrund vorliegt31.12. des Urlaubsjahres§ 7 Abs. 3 BUrlG
Übertragung wegen dringender betrieblicher oder persönlicher GründeUrlaub muss im ersten Quartal genommen werden; erneuter Hinweis nötig31.03. des Folgejahres§ 7 Abs. 3 BUrlG
Kein Hinweis des ArbeitgebersKein Verfall; Anspruch wird mitgenommen; Verjährung beginnt nichtoffenBAG 9 AZR 423/16; 9 AZR 266/20
Durchgehend arbeitsunfähig im ganzen UrlaubsjahrVerfall nach 15 Monaten, unabhängig vom Hinweis31.03. des zweiten FolgejahresBAG 9 AZR 353/10; 9 AZR 245/19
Im Urlaubsjahr gearbeitet, dann langfristig erkrankt15-Monats-Frist nur, wenn der Hinweis im Urlaubsjahr erfolgt ist31.03. des zweiten Folgejahres – nur mit HinweisBAG 9 AZR 245/19
Resturlaub vor der ElternzeitMuss nach der Elternzeit gewährt werdenEnde des nächsten Urlaubsjahres nach der Elternzeit§ 17 Abs. 2 BEEG
Resturlaub vor einem Beschäftigungsverbot (Mutterschutz)Kann nach dem Ende des Verbots genommen werdenEnde des nächsten Urlaubsjahres§ 24 MuSchG
Ausscheiden aus dem UnternehmenNicht genommener Urlaub ist abzugelten (auszuzahlen)–§ 7 Abs. 4 BUrlG

Gesetzlicher Mindesturlaub. Für vertraglichen oder tariflichen Zusatzurlaub können eigene Regeln gelten. Stand: 27.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Zu den Sonderfällen haben wir eigene Beiträge: zur Elternzeit aus Arbeitgebersicht und zum Mutterschutz. Die Grundlagen zum Anspruch selbst – Tage, Teilzeit, Berechnung – stehen in unserem Überblick zum Urlaubsanspruch.

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Wie muss der Hinweis des Arbeitgebers auf den Urlaubsverfall aussehen?

Das BAG lässt die Form offen, setzt aber klare Maßstäbe: Die Mittel müssen geeignet sein, den Beschäftigten eine informierte Entscheidung zu ermöglichen, und der Arbeitgeber trägt die Beweislast. Abstrakte Angaben im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder einer Kollektivvereinbarung genügen in der Regel nicht (BAG, 9 AZR 423/16). Ein wirksamer Hinweis enthält vier Elemente:

  1. Die konkrete Zahl offener Tage für genau diese Person, nicht „Ihren Resturlaub“.
  2. Die Aufforderung, den Urlaub zu beantragen, mit einem Termin, bis wann Anträge eingehen sollten.
  3. Den klaren Hinweis auf den Verfall zum 31. Dezember oder, bei Übertragung, zum 31. März.
  4. Einen belegbaren Zugang: E-Mail mit Lesebestätigung, Nachricht im Mitarbeiterportal oder schriftlich gegen Unterschrift.

Muster für den Hinweis (vor Verwendung arbeitsrechtlich prüfen lassen):

„Sehr geehrte/r [Name], nach unseren Unterlagen stehen Ihnen für das Jahr 2026 noch [X] Urlaubstage zu. Bitte beantragen Sie diese Tage bis zum [Datum], damit Sie sie bis zum 31. Dezember 2026 nehmen können. Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht genommener Urlaub mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verfällt, sofern keine Übertragung in das Jahr 2027 erfolgt. Für Fragen zur Planung steht Ihnen Ihre Führungskraft zur Verfügung.“

Wann ist „rechtzeitig“? Das BAG nennt den Jahresbeginn als typischen Zeitpunkt: Arbeitgeber teilen die Urlaubstage mit, fordern zur rechtzeitigen Antragstellung auf und belehren über die Folgen. Vor dem Ende eines Übertragungszeitraums ist die Aufforderung zu wiederholen. In der Praxis bewährt sich ein Zwei-Stufen-Rhythmus: ein Hinweis im Januar mit dem neuen Jahresanspruch und eine Erinnerung im Herbst an alle, die noch offene Tage haben. Wer bisher nicht informiert hat, sollte es jetzt nachholen – ein Hinweis im November ist besser als keiner, auch wenn die Zeit bis Jahresende knapp ist.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht auf den Verfall hinweist?

Dann verfällt der Urlaub nicht – weder am 31. Dezember noch am 31. März. Die Tage werden ins nächste Jahr mitgenommen und addieren sich. Auch die Verjährung hilft nicht: Das BAG hat am 20. Dezember 2022 entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat (BAG, 9 AZR 266/20, Pressemitteilung 48/22).

Die Folge zeigt sich oft erst beim Austritt: Scheidet jemand aus, ist der gesamte aufgelaufene Urlaub abzugelten. Aus fünf offenen Tagen pro Jahr werden nach vier Jahren zwanzig – und die Abgeltung erscheint in der letzten Gehaltsabrechnung, nicht in der Planung.

Was gilt für Resturlaub bei langer Krankheit?

Hier unterscheidet das BAG zwei Fälle. War eine Person das gesamte Urlaubsjahr und darüber hinaus durchgehend arbeitsunfähig, verfällt der gesetzliche Urlaub 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber hingewiesen hat (BAG, 9 AZR 353/10; BAG, 9 AZR 245/19).

Hat die Person im Urlaubsjahr aber noch gearbeitet und ist erst später erkrankt, gilt die 15-Monats-Frist grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber in diesem Jahr seine Hinweispflicht erfüllt hat (BAG, 20.12.2022, 9 AZR 245/19). Für Beschäftigte, die nach langer Krankheit zurückkehren, lohnt deshalb ein Blick auf den tatsächlichen Urlaubsstand – und auf die Planung der Wiedereingliederung.

Rechenbeispiel: Wie viel Resturlaub sammelt sich in einem Logistikunternehmen an?

Ein Logistikdienstleister mit 650 Beschäftigten an drei Standorten startet ins letzte Quartal. Wir übertragen den Durchschnitt aus der IAB-Befragung auf diesen Betrieb: Rund zwei Drittel haben offene Tage, im Schnitt fünf. Die folgende Tabelle zeigt, was das für Planung und Kosten bedeutet.

RechenschrittAnnahme / RechnungErgebnis
Beschäftigte mit Resturlaub650 × 2/3rund 433 Personen
Offene Urlaubstage insgesamt433 × 5 Tage2.165 Tage
Abwesenheit, wenn alles bis 31. Dezember genommen wird2.165 Tage ÷ ca. 35 Arbeitstage (Mitte November bis Jahresende)rund 62 Personen fehlen täglich zusätzlich – mitten im Jahresendgeschäft
Abwesenheit, wenn übertragen und bis 31. März genommen2.165 Tage ÷ ca. 60 Arbeitstage (Januar bis März)rund 36 Personen fehlen täglich zusätzlich
Wert der offenen Tage2.165 Tage × 200 € Personalkosten je Tag (angenommen)rund 433.000 € Arbeitszeit, die noch zu gewähren oder abzugelten ist

Beispielrechnung mit Durchschnittswerten aus IAB-Forum (01.12.2025) und angenommenen Personalkosten. Ihre Werte können abweichen.

Das Beispiel zeigt das eigentliche Problem: Resturlaub ist keine Rechtsfrage am 31. Dezember, sondern eine Kapazitätsfrage im November. Wer erst im Dezember merkt, dass 62 Personen zusätzlich fehlen wollen, kann weder fair verteilen noch das Jahresendgeschäft absichern. Wer im Herbst die offenen Tage je Team kennt, kann staffeln, Vertretungen planen und gezielt übertragen, wo es betrieblich nötig ist.

Mitarbeiterportal
Offene Urlaubstage, Anträge und Hinweise an einem Ort: Wie Beschäftigte ihren Stand selbst sehen und Anträge digital stellen, zeigt unser Mitarbeiterportal myProtime.

Wann ist eine Übertragung des Urlaubs ins nächste Jahr zulässig?

Nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Betriebliche Gründe sind etwa eine Auftragsspitze, ein Personalengpass oder ein Projekt, das ohne die Person nicht fertig wird. Persönliche Gründe sind vor allem Krankheit. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können die Übertragung abweichend regeln; prüfen Sie Ihre Regelung, bevor Sie Anträge ablehnen oder pauschal übertragen.

Wichtig für Unternehmen mit Betriebsrat: Die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Wer Betriebsferien zwischen den Jahren oder eine Urlaubssperre in der Hochsaison einführen will, braucht dafür die Zustimmung des Betriebsrats. Eine Betriebsvereinbarung, die den Ablauf von Hinweis, Antrag und Übertragung festlegt, schafft für beide Seiten Klarheit.

Checkliste: Was HR bis zum Jahresende erledigen sollte

 

  1. Offene Urlaubstage je Person und Team ermitteln – inklusive übertragener Tage aus dem Vorjahr.
  2. Individuelle Hinweise an alle mit offenen Tagen versenden, mit Zahl, Frist und Verfallshinweis.
  3. Zugang der Hinweise dokumentieren und ablegen.
  4. Die Urlaubswünsche für Dezember mit dem Schichtplan abgleichen und Vertretungen planen.
  5. Übertragungen nur bei dringenden Gründen genehmigen und begründet festhalten.
  6. Langzeiterkrankte und Rückkehrende gesondert prüfen (15-Monats-Frist).
  7. Für Austritte die Urlaubsabgeltung mit der Entgeltabrechnung abstimmen.
  8. Im Januar den neuen Jahresanspruch mitteilen und den Hinweis für 2027 gleich mitschicken.

Wie Sie Vertretungen sauber organisieren, beschreibt unser Beitrag zur Urlaubsvertretung. Wer Überstunden über ein Arbeitszeitkonto führt, sollte Zeitguthaben und Urlaub getrennt betrachten: Beide reduzieren Kapazität, folgen aber unterschiedlichen Regeln.

Je nach Ausgangslage: Was für Ihr Unternehmen gilt

Industrie mit Betriebsferien zwischen den Jahren

Betriebsferien binden einen Teil des Resturlaubs automatisch, müssen aber mit dem Betriebsrat vereinbart und rechtzeitig angekündigt sein. Prüfen Sie, wer danach noch offene Tage hat, und weisen Sie diese Personen gesondert hin. Mehr zur Planung in der Fertigung.

Logistik und Handel mit Jahresendgeschäft

Wenn November und Dezember die stärksten Monate sind, ist Urlaub zum Jahresende kaum möglich. Das ist ein dringender betrieblicher Grund für eine Übertragung – planen Sie dann aber das erste Quartal so, dass die Tage bis 31. März tatsächlich genommen werden können, und weisen Sie erneut darauf hin.

Schichtbetrieb mit Teilzeit und unterschiedlichen Arbeitstagen

Bei wechselnden Arbeitstagen pro Woche muss der Urlaubsanspruch in Arbeitstage umgerechnet werden. Fehler in der Umrechnung führen zu falschen Resturlaubsständen – und damit zu falschen Hinweisen. Wie das Arbeitszeitmanagement Schichtmodelle und Urlaubskonten zusammenführt, zeigt unsere Seite zum Arbeitszeitmanagement.

Unternehmen mit mehreren Standorten

Wenn jeder Standort Urlaubslisten selbst führt, ist der Gesamtstand im November oft unklar. Ein zentraler Überblick über offene Tage je Standort ist die Voraussetzung, um überhaupt rechtzeitig hinweisen zu können. Wie ein großes Unternehmen Abwesenheiten zentral erfasst, zeigt die Kundengeschichte von Randstad.

So unterstützt Protime

Mit Protime sehen Beschäftigte ihren Urlaubsstand jederzeit im Mitarbeiterportal und stellen Anträge digital; Führungskräfte genehmigen sie mit Blick auf die Besetzung. Die Personaleinsatzplanung berücksichtigt genehmigten Urlaub bei der Schichtbesetzung, und die validierten Abwesenheiten gehen an Ihre Lohnabrechnung. So kennen Sie im Herbst die offenen Tage je Team, statt sie im Dezember zusammenzusuchen.

Laut der Navigator-Series-Studie von SD Worx in Zusammenarbeit mit Protime (18 europäische Länder, 5.118 HR-Verantwortliche und 18.000 Beschäftigte, Februar 2024) prüfen 39 % der Beschäftigten im Urlaub berufliche Nachrichten. Ein transparenter Urlaubsstand allein löst das nicht – aber er ist die Grundlage dafür, dass Urlaub rechtzeitig geplant und tatsächlich genommen wird.

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