Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen wird er übertragen – dann bis zum 31. März des Folgejahres.
Verfallen kann der gesetzliche Urlaub aber nur, wenn der Arbeitgeber mitgewirkt hat: Er muss jede Person rechtzeitig auffordern, den Urlaub zu nehmen, und klar sagen, dass er sonst verfällt.
Ohne diesen Hinweis verfällt nichts, und auch die Verjährung beginnt nicht. Offene Tage aus Vorjahren können dann noch Jahre später verlangt oder bei einem Austritt abgegolten werden.
Bei langer Krankheit gilt eine 15-Monats-Frist – allerdings nur, wenn der Arbeitgeber im Jahr vor der Erkrankung seine Hinweispflicht erfüllt hat.
Für die Praxis heißt das: Offene Tage je Person kennen, im November schriftlich hinweisen, die Restplanung mit dem Schichtplan abstimmen – und alles dokumentieren.
ZAHLEN UND FAKTEN
✓ Beschäftigte haben im Schnitt 29,8 Urlaubstage pro Jahr; rund zwei Drittel hatten Anfang 2024 noch Resturlaub aus dem Vorjahr, im Schnitt 5 Tage (IAB-Forum, 1. Dezember 2025).
✓ Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, also 20 Arbeitstage bei fünf Arbeitstagen pro Woche (§ 3 BUrlG).
✓ Übertragener Urlaub muss in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden, also bis zum 31. März (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
✓ Der Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber auffordert und „klar und rechtzeitig“ auf den Verfall hinweist (BAG, 19.02.2019, 9 AZR 423/16).
✓ Die dreijährige Verjährung beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber über den konkreten Anspruch und die Fristen belehrt hat (BAG, 20.12.2022, 9 AZR 266/20).
✓ Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit verfällt der gesetzliche Urlaub am 31. März des zweiten Folgejahres, also nach 15 Monaten (BAG, 07.08.2012, 9 AZR 353/10).