- Das Wichtigste auf einen Blick: Sonderurlaub bei Umzug
- Besteht laut Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf den Sonderurlaub bei Umzug?
- Die Umzugs-Falle: privat vs. dienstlich
- Sonderurlaub vor Gericht: Was die Rechtsprechung sagt
- Umzug geplant? Diese Punkte solltest du abhaken
- Häufige Fragen zum Sonderurlaub bei Umzug
Sonderurlaub bei Umzug: Anspruch, Regeln und Beispiele
Ein Umzug bedeutet für viele: Kisten packen, Möbel organisieren, Ummeldungen und jede Menge organisatorischen Aufwand. Gleichzeitig läuft der normale Arbeitsalltag weiter, während der Stresspegel steigt.
Bevor du jetzt voreilig einen deiner regulären Urlaubstage opferst, lohnt sich ein Blick auf die Regelungen zum Sonderurlaub bei Umzug. Denn je nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder persönlicher Situation kann eine Freistellung durchaus möglich sein.
Summary
Ob du für einen Umzug Sonderurlaub nehmen kannst, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die wichtigsten Fragen rund um Anspruch, Antrag und mögliche Ablehnung beantworten wir zunächst kompakt.
Wer hat Anspruch auf den Sonderurlaub?
Ein allgemeiner Anspruch auf Sonderurlaub besteht nicht allein deshalb, weil ein Umzug bevorsteht. Wichtig ist daher zunächst zu prüfen, ob in deinem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ein entsprechender Anspruch geregelt ist. Auch § 616 BGB kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Anspruchsgrundlage darstellen.
Der Paragraph sieht eine bezahlte Freistellung vor, wenn du aus einem persönlichen Grund vorübergehend und unverschuldet an der Arbeit gehindert bist. Ob dies bei deinem Umzug der Fall ist, hängt jedoch von den jeweiligen Umständen ab. Außerdem kann § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Besondere Regelungen können zudem für einen dienstlich veranlassten Umzug gelten. Auch die Frage, ob der Umzug außerhalb der Arbeitszeit möglich und zumutbar ist, kann für die Beurteilung des Anspruchs relevant sein.
Hast du nun geprüft, ob dir Sonderurlaub zusteht, stellt sich als Nächstes die Frage, wie du ihn richtig beantragst.
Wie beantragt man den Sonderurlaub bei Umzug?
Da dein Arbeitgeber den Arbeitsausfall einplanen muss, solltest du den Antrag auf Sonderurlaub wegen Umzugs möglichst frühzeitig stellen. Eine konkrete gesetzliche Frist gibt es dabei nicht für jeden Fall. Welche Fristen für dich gelten, kann jedoch in deinem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer betrieblichen Regelung festgelegt sein.
Was die konkrete Form des Antrags angeht, gibt es grundsätzlich keine einheitliche Vorgabe. Eine schriftliche Beantragung ist dennoch empfehlenswert, damit dein Antrag und die Zustimmung des Arbeitgebers später nachvollziehbar bleiben. Gegebenenfalls kannst du dafür auch ein betriebliches Verfahren nutzen, etwa ein internes Urlaubstool oder ein vorgegebenes Formular.
Dein Antrag sollte außerdem die wichtigsten Angaben enthalten. Dazu gehören insbesondere der Grund für die Freistellung und der gewünschte Tag beziehungsweise Zeitraum.
Je nach Anspruchsgrundlage oder betrieblicher Regelung kann dein Arbeitgeber außerdem einen Nachweis verlangen. Deshalb solltest du alle relevanten Unterlagen bereithalten. Bei einem dienstlich veranlassten Umzug kann beispielsweise ein Nachweis über die dienstliche Veranlassung erforderlich sein. Welche Nachweise tatsächlich notwendig sind, hängt jedoch von den jeweiligen Regelungen ab.
Achtung: Auch wenn du den Antrag vollständig gestellt hast, bedeutet das nicht automatisch, dass der gewünschte Tag bereits genehmigt ist. Warte daher zunächst die Zustimmung deines Arbeitgebers ab. Das gilt insbesondere dann, wenn von vornherein kein vertraglicher, tariflicher oder gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub besteht. Besteht hingegen grundsätzlich ein Anspruch, kann der Arbeitgeber die Freistellung nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen.
Was gilt, wenn dein Arbeitgeber deinen Antrag auf Sonderurlaub ablehnt? Darauf gehen wir im Folgenden ein.
Kann der Antrag auf Sonderurlaub abgelehnt werden?
Besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub, kann der Arbeitgeber den Antrag grundsätzlich ablehnen.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn dein Arbeitsvertrag keine entsprechende Regelung enthält, kein einschlägiger Tarifvertrag gilt, keine Betriebsvereinbarung vorliegt oder die Voraussetzungen des § 616 BGB nicht erfüllt sind. Insbesondere ein privat geplanter Umzug begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Sonderurlaub.
Wie bereits erwähnt, ist dein Arbeitsvertrag eine wichtige Grundlage für Sonderurlaubsregelungen, da hierin festgelegt werden kann, ob, unter welchen Voraussetzungen und wie lange Sonderurlaub gewährt wird. Auch ein Ausschluss oder eine Einschränkung des § 616 BGB kann darin geregelt sein.
Liegt jedoch eine entsprechende gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage vor, kann dein Arbeitgeber nicht einfach frei entscheiden, ob er dir den Sonderurlaub wegen des Umzugs gewährt oder nicht. Bei einem Anspruch nach § 616 BGB müssen unter anderem ein persönlicher Grund, eine unverschuldete Verhinderung und eine verhältnismäßig kurze Verhinderungsdauer vorliegen.
Das Bundesurlaubsgesetz regelt den bezahlten Erholungsurlaub. Nach § 1 BUrlG besteht ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, während § 3 den gesetzlichen Mindesturlaub festlegt. Für einen Sonderurlaub wegen eines Umzugs enthält das Gesetz jedoch keine spezielle Regelung. Ein Anspruch kann sich stattdessen aus anderen gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen ergeben.
Eine mögliche alternative gesetzliche Grundlage ist § 616 BGB. Dieser sieht grundsätzlich eine bezahlte Freistellung vor, wenn Arbeitnehmer aus einem persönlichen Grund für eine verhältnismäßig kurze Zeit und ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert sind. Welche persönlichen Gründe darunter fallen, nennt das Gesetz jedoch nicht konkret. Stattdessen wird dies durch die Rechtsprechung näher bestimmt.
Ein Umzug kann unter bestimmten Umständen als persönlicher Verhinderungsgrund im Sinne des § 616 BGB relevant sein. Das gilt jedoch nicht pauschal für jeden Umzug.
Bei dienstlich veranlassten Umzügen kann ein Anspruch auf Sonderurlaub bestehen, wenn sie nicht oder nicht zumutbar außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können. Private, selbst organisierte Umzüge führen hingegen nicht automatisch zu einem Anspruch auf Sonderurlaub nach § 616 BGB.
Allerdings kann § 616 BGB durch individuelle Arbeits- oder Tarifverträge eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen werden. Deshalb lohnt sich ein Blick in die für dich geltenden vertraglichen Regelungen.
Nicht jeder Umzug wird arbeitsrechtlich gleich behandelt. Entscheidend ist vor allem, warum der Umzug stattfindet und ob er außerhalb der Arbeitszeit möglich und zumutbar ist. Bei einem dienstlich oder betrieblich veranlassten Umzug können günstigere Voraussetzungen für eine Freistellung gelten als bei einem privaten Umzug.
Privater Umzug
Ein privater Umzug führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Sonderurlaub nach § 616 BGB. Da solche Umzüge in der Regel planbar sind, können sie grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit organisiert werden.
Trotzdem kommt es auch hier auf die konkreten Umstände an. Auch bei einem privaten Umzug kann § 616 BGB relevant werden, wenn es im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Umzug außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen. Zusätzlich kann dein Arbeits- oder Tarifvertrag eine eigene Regelung zum Sonderurlaub vorsehen.
Dienstlicher Umzug
Bei einem dienstlich veranlassten Umzug können die Voraussetzungen für eine bezahlte Freistellung günstiger sein. Ein solcher Umzug kann unter bestimmten Umständen einen Anspruch nach § 616 BGB begründen. Im TVöD ist außerdem ausdrücklich geregelt, dass bei einem Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein bezahlter Arbeitstag gewährt wird. Die konkrete Anspruchsgrundlage und die geltenden Voraussetzungen müssen dennoch geprüft werden.
Wichtig ist jedoch, dass nicht jeder Umzug im Zusammenhang mit dem Job automatisch darunterfällt. Entscheidend ist, dass der Umzug tatsächlich dienstlich oder betrieblich veranlasst ist und die jeweils geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Frage nach Sonderurlaub bei einem Umzug hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Vor allem die Rechtsprechung zeigt, dass man insbesondere zwischen privaten und dienstlich veranlassten Umzügen unterscheiden muss.
Im Folgenden zeigen wir anhand von konkreten Gerichtsentscheidungen, wann ein Anspruch auf Freistellung bestehen kann und wann nicht.
Sonderurlaub wird gewährt
Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München) Datum: 24.02.2022 Aktenzeichen: 6 ZB 21.873
Der Fall: Ein Beamter wurde aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort versetzt und musste deshalb seinen Wohnort wechseln. Für den betreffenden Zeitraum war ihm bereits regulärer Erholungsurlaub genehmigt worden. Nachdem ein konkreter Umzugstermin feststand, beantragte er für zwei Tage Sonderurlaub und verlangte, dass diese Tage nicht mehr auf seinen Erholungsurlaub angerechnet werden.
Das Urteil: Das Gericht bestätigte, dass der versetzungsbedingte Umzug nicht lediglich Privatsache war, sondern durch die dienstliche Versetzung veranlasst wurde. Nach der für den Fall geltenden SUrlV bestand deshalb ein Anspruch auf zwei Tage Sonderurlaub. Der bereits genehmigte Erholungsurlaub musste für diese Tage nachträglich aufgehoben und gutgeschrieben werden.
Wichtig: Die Entscheidung betrifft allerdings das Bundesbeamtenrecht und ist daher nicht uneingeschränkt auf Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft übertragbar.
Sonderurlaub wird abgelehnt
Gericht: Landesarbeitsgericht (LAG) Köln Datum: 22.01.2001 Aktenzeichen: 12 Sa 787/00
Der Fall: Ein Arbeitnehmer wollte für einen privaten Umzug eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB erhalten. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.
Das Urteil: Nach der auf der Entscheidung beruhenden Zusammenfassung begründet ein privater, selbst geplanter Umzug grundsätzlich keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB. Hintergrund ist, dass ein solcher Umzug normalerweise planbar ist und grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit oder während des regulären Urlaubs organisiert werden kann.
Wichtig: Ein Anspruch kann sich dennoch aus einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Auch bei § 616 BGB kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Ein Umzug bringt neben der Organisation auch die Frage mit sich, ob und wie du dafür von der Arbeit freigestellt werden kannst. Dementsprechend solltest du einige Punkte vorab prüfen, damit der Antrag möglichst reibungslos verläuft.
Die folgende Checkliste führt dich von der Anspruchsprüfung über die Antragstellung bis hin zur Genehmigung.
Anspruch prüfen
Prüfe zunächst deinen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auf eine Regelung für Umzüge. Zusätzlich kann § 616 BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine bezahlte Freistellung ermöglichen.
Besteht kein Anspruch, solltest du frühzeitig Alternativen wie regulären Urlaub, Gleitzeit oder unbezahlte Freistellung ansprechen.
Antrag vorbereiten & einreichen
Stelle den Antrag möglichst frühzeitig und am besten schriftlich, damit dein Arbeitgeber den Arbeitsausfall einplanen kann. Nenne darin den Grund der Freistellung, den gewünschten Tag oder Zeitraum und gegebenenfalls die entsprechende Anspruchsgrundlage.
Je nach Unternehmen kannst du dafür ein internes Urlaubstool, ein Formular oder eine E-Mail an deinen Vorgesetzten beziehungsweise die Personalabteilung nutzen. Halte außerdem mögliche Nachweise bereit, etwa eine Versetzungsanordnung bei einem dienstlich veranlassten Umzug.
Genehmigung abwarten
Plane den freien Tag erst nach der ausdrücklichen Zustimmung deines Arbeitgebers ein. Ein gestellter Antrag bedeutet nicht automatisch, dass die Freistellung genehmigt ist.
Wird dein Antrag abgelehnt, solltest du nach dem konkreten Grund fragen und die Anspruchsgrundlage erneut prüfen. Gegebenenfalls können die Personalabteilung, der Betriebsrat oder eine Gewerkschaft weiterhelfen. Bleib nicht eigenmächtig der Arbeit fern, sondern kläre zunächst mögliche Alternativen wie regulären Urlaub, Gleitzeit oder unbezahlte Freistellung.
Muss der Sonderurlaub bei Umzug vom Arbeitgeber gewährt werden?
Grundsätzlich besteht kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub für einen privaten Umzug. Ein Anspruch kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder unter bestimmten Voraussetzungen aus § 616 BGB ergeben.
Ist für den Sonderurlaub ein bestimmter Nachweis nötig?
Einen einheitlich vorgeschriebenen Nachweis gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann jedoch einen geeigneten Nachweis verlangen, wenn dieser zur Prüfung des Anspruchs erforderlich ist. Bei einem dienstlichen Umzug kann beispielsweise eine Versetzungsanordnung als Nachweis dienen.
Kann man den Sonderurlaub für seine Familie beantragen?
Ein automatischer Anspruch auf Sonderurlaub für den Umzug von Partner, Kindern oder anderen Familienangehörigen besteht grundsätzlich nicht. Ob eine Freistellung möglich ist, hängt von den Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag ab.
Kann man den Sonderurlaub für Renovierungsarbeiten vor dem Umzug beantragen?
Renovierungsarbeiten vor einem privaten Umzug begründen normalerweise keinen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub. Sie gelten in der Regel als private und planbare Angelegenheit. Abweichende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag sind jedoch möglich.
Wird der Sonderurlaub auf die Urlaubstage angerechnet?
Echter Sonderurlaub wird grundsätzlich nicht vom gesetzlichen Erholungsurlaub abgezogen, sondern zusätzlich gewährt. Nimmt der Arbeitnehmer stattdessen einen regulären Urlaubstag, wird dieser selbstverständlich auf den Urlaubsanspruch angerechnet.
Kann man den Sonderurlaub kurzfristig beantragen?
Ein kurzfristiger Antrag auf Sonderurlaub wegen eines Umzugs ist grundsätzlich möglich, sofern ein entsprechender Anspruch besteht. Trotzdem solltest du den Antrag möglichst frühzeitig stellen, damit dein Arbeitgeber den Arbeitsausfall einplanen kann.
Wie viele Tage Sonderurlaub stehen dir bei Umzug zu?
Eine gesetzlich festgelegte Anzahl an Sonderurlaubstagen gibt es für einen Umzug nicht. Im öffentlichen Dienst kann beispielsweise nach Paragraph 29 TVöD oder TV-L bei einem dienstlich oder betrieblich veranlassten Umzug an einen anderen Ort ein bezahlter Arbeitstag gewährt werden.
In der Privatwirtschaft hängt die Dauer von den Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab.