In der Nacht zum Sonntag, 25. Oktober 2026, werden die Uhren um 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt – in allen EU-Staaten im selben Moment, um 1 Uhr koordinierter Weltzeit. Grundlage sind die Richtlinie 2000/84/EG und die Sommerzeitverordnung.
Wer in dieser Nacht arbeitet, arbeitet eine Stunde länger, als der Schichtplan zeigt. Diese Stunde ist Arbeitszeit, und sie liegt vollständig in der Nachtzeit.
Ob sie vergütet, als Überstunde bezahlt oder einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Fehlt eine Regelung, ist sie grundsätzlich zu vergüten.
Ein Punkt, den viele übersehen: In 10-Stunden-Nachtschichten überschreitet die zusätzliche Stunde die Grenze des § 6 Abs. 2 ArbZG. Zulässig ist das nur, wenn ein Tarifvertrag abweicht – sonst muss die Schicht in dieser Nacht früher enden.
Und ein technisches Problem vor allem anderen: Zwischen 2 und 3 Uhr läuft die Uhr zweimal. Speichert Ihr System nur die Ortszeit statt des Zeitversatzes, zeigt die Nachtschicht acht statt neun Stunden – ohne dass es jemand bemerkt.
ZAHLEN UND FAKTEN
✓ Die Sommerzeit endet nach der Richtlinie 2000/84/EG am letzten Sonntag im Oktober um 1 Uhr UTC; 2026 ist das der 25. Oktober, 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit.
✓ Die nächste Umstellung auf Sommerzeit ist am 28. März 2027 – einem Ostersonntag. Die Nachtschicht wird dann eine Stunde kürzer.
✓ Nachtzeit ist nach § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23 bis 6 Uhr; die doppelt durchlaufene Stunde liegt vollständig darin.
✓ Nachtarbeitnehmer dürfen werktäglich höchstens acht Stunden arbeiten, bis zu zehn mit Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
✓ Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich ist aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
✓ Nachtzuschläge sind zwischen 0 und 4 Uhr bis 40 % des Grundlohns steuerfrei, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde (§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG).
✓ Ein Ende der Zeitumstellung ist offen: Das Europäische Parlament stimmte am 26. März 2019 zu, der Rat hat bis heute keinen gemeinsamen Standpunkt (EU-Kommission).